Erbschaft und Schenkung

Im Fall einer Erbschaft, möchte man schnellstmöglich Klarheit über den Wert der geerbten Immobilie oder Liegenschaft bekommen. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung und zur Vorbereitung bzw. Erstellung des Erbscheins werden regelmäßig Wertgutachten eingeholt. Je nach Sachlage sind Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, gerichtlich bestellte Betreuer und Amtsgerichte mit einer Erbschaft befasst. Sind mehrere Erbberechtigte vorhanden, spricht man von einer Erbengemeinschaft. In dem Fall werden Quoten festgestellt, nach denen das Vermögen aufgeteilt wird.

Grundlage der Höhe der Ansprüche sind gutachterliche Einschätzungen der Immobilienwerte, als umfassendes Wertgutachten oder als Kurzgutachten. Wichtig ist, dass sich die Wertschätzung zunächst auf den Todestag des Erblassers, als Stichtag für die Wertfeststellung bezieht. Diese Wertfeststellung ist gleichfalls Grundlage für die Vermögensaufstellung, die dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung vorgelegt wird.

Bei familiären Vermögensauseinandersetzungen oder -übertragungen ist, neben der professionellen Erfahrung, oftmals Fingerspitzengefühl im persönlichen Umgang gefordert. Ich als Sachverständige agiere neutral. Das ist ihr Vorteil. Emotional belastete Situationen können durch externe Expertise entspannt werden – für alle Beteiligten.

Erbschaftssteuer

Nach der Erbschaft eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks meldet die öffentliche Hand zeitnah ihre Ansprüche an. Es wird Erbschaftssteuer fällig. Die Erbschaftssteuer für Immobilien kann vom Finanzamt auf der Grundlage eigener Bewertungen nach dem Bewertungsgesetz veranlagt werden, oder auf der Grundlage eines Wertgutachtens, der den aktuellen Marktwert, der beim fiktiven Verkauf erzielt werden könnte, ausweist.

Eine Ortsbesichtigung wird durch das Finanzamt in der Regel nicht durchgeführt. Die Bewertung erfolgt nach Aktenlage. Somit werden objektspezifische Besonderheiten nicht erfasst. Insbesondere wertmindernde Umstände (kurze Restnutzungsdauer, Leerstände, Schäden und Mängel an der Bausubstanz) finden in der Wertaussage keine Berücksichtigung. Auch ein Instandhaltungsstau, der sich regelmäßig wertmindernd auswirkt, bleibt unberücksichtigt bei einer „Bewertung nach Aktenlage“. Diese Umstände können nur durch eine Ortsbesichtigung ermittelt werden.

Im Gegensatz zur pauschalen Wertermittlung der Ämter analysiert und beurteilt der sachverständige Gutachter die Immobilie bei einer Ortsbegehung individuell.

Auch ist es ist es dem Erben nach § 198 des Bewertungsgesetzes gestattet gegen den vom Finanzamt angesetzten Verkehrswert Widerspruch einzulegen. Fällt der ermittelte Verkehrswert geringer aus als der des Finanzamtes, bestehen gute Erfolgsaussichten, das dieser anerkannt und die Erbschaftsteuer niedriger angesetzt wird. Für weitere Informationen siehe auch Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStg).

Haben Sie den Eindruck, dass die von Ihnen geerbte Immobilie „in die Jahre gekommen ist“? Dann lohnt es sich proaktiv den objektspezifischen Wert feststellen zu lassen und dem Finanzamt vorzulegen.

Schenkung

Gleiches gilt für Schenkungen. Auch hier ist es lohnenswert, gezielt Immobilienwerte festzustellen, um einen reibungslosen Ablauf – steuerlich sowie familiär zu gewährleisten. Durch die neutrale Wertfeststellung eines Gutachters können verschiedene Wertvorstellungen ausgeglichen werden.

Oftmals sind für alle Beteiligte schwierige innerfamiliäre Prozesse mit der Schenkung oder der Erbschaft von Immobilienvermögen verbunden. Neutraler Sachverstand, der frei von eigenen Interessen, den Wert der Immobilie feststellt ist hierbei hilfreich. Wir bieten in diesem Zusammenhang auch eine Beratung und Moderation an. Denn zweifelsohne verbleibt bei jeder Wertermittlung eine subjektive Einschätzung des Sachverständigen und somit ein gewisser Ermessensspielraum, der zu Auseinandersetzung und Missverständnissen führen kann. Uns ist es ein Anliegen, diesem Vorzubeugen und wir bieten aus diesem Grund eine gemeinschaftliche Erläuterung und Interpretation der Wertansätze an.

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