Kaufpreissammlung

Kaufpreissammlung

Wesentliche Erkenntnisquelle des Gutachterausschusses und dessen Geschäftsstelle ist die dort geführte Kaufpreissammlung. Nach § 195 BauGB besteht für Notare die Pflicht, von allen Grundstückskaufverträgen u. Ä. eine Ausfertigung zur Kaufpreissammlung zu übersenden. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Pflicht im Allgemeinen Folge geleistet wird. Die geschäftsstelle holt darüber hinaus auf der Grundlage des § 197 BauBG weitere Informationen zu den Kauffällen ein, so dass der Gutachterausschuss einen bestmöglichen Einblick in den Grundstücksmarkt erhält. Die so erlangten Daten dienen sowohl als Grundlage bei der Ermittlung von Grundstückswerten als auch zur Ableitung von Grundlagendaten entsprechend den §§9 - 14 der Immobilienwertermittlungsverordnung ( ImmoWertV).

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