Vollgeschoss

Vollgeschoss

oberirdisches oder Souterrain-Geschoss mit einer lichten Höhe von mindestens 2,20 m, es sei denn, es handelt sich um ein Dachgeschoss oder ein oberstes Geschoss eines Gebäudes mit Staffelgeschossen, das auf mindestens einem Drittel der 8hochprojizierten) Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine lichte Höhe von weniger als 2,20 m hat oder nach ober nicht abgeschlossen ist.

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