Einzelhaus, auch freistehendes Haus

Einzelhaus, auch freistehendes Haus

Haus, das nicht an die Grundstücksgrenze, Nutzungsgrenze oder andere Häuser angebaut ist. Lediglich zu einer Seite darf der Raum zwischen Haus und Grundstück mit Nebengebäuden, z.B. Garagen zugebaut sein. Zu unterscheiden von den o.g. Definition sind die baurechtlichen Begriffe des Einzelhauses, Doppelhauses und der Hausgruppen im Sinne des § 22 Abs.2 BauNVO. Hierbei handelt es sich um Baukörper von bis zu 50 m Länge, die mehrere Gebäude umfassen können und die nach ihrer Stellung zu den Grenzen der Baugrundstücke differenziert weden. Eine in Wohnungseigentum aufgeteilte Reihenhauszeile ist z.B. im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ein EInzelhaus. Ein Haus, das an eine Grundstücksgrenze angebaut ist, ohne dass in anderes Haus oder dessen Nebengebäude daran angebaut ist bzw. gebaut werden darf, gilt ebenfalls als Einzelhaus.

Anruf
Mail